Mit der sog. Mietpreisbremse will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass künftig insbesondere in begehrten Wohnlagen Mietpreissprünge von 20, 30 oder mehr Prozent verhindert werden. Auf diese Weise sollen sich auch Normalverdiener Wohnraum in diesen Lagen noch leisten können bzw. davor bewahrt werden, ihre angestammten Wohnungen aus Kostengründen verlassen zu müssen. Die Neuregelungen sehen vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent angehoben werden darf.

Diese Regelung kommt aber nur zur Anwendung in Gebieten, die zuvor von der jeweiligen Landesregierung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen worden sind.

Was bedeutet Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse garantiert, dass die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen gerade in gefragten Wohnlagen höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

Die Mietpreisbremse ist keine Regelung für immer sondern höchstens für fünf Jahre. Die Länder können ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2020 Mietpreisbremsen für jeweils fünf Jahre beschließen. Nach jeweils drei Jahren soll überprüft werden, ob diese noch sinnvoll und notwendig sind.

Die Mietpreisbremse gilt jedoch nicht für neu gebaute Mietwohnungen. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Wohnungsbau weiterhin auch für private Investoren attraktiv bleibt. Denn die Wohnungsnot kann nur dadurch wirklich gelindert werden, dass mehr Wohnungen neu gebaut werden – als Sozialwohnungen von öffentlichen Wohnungsgesellschaften, von Genossenschaften aber auch von privaten Bauherren. Die SPD-Fraktion im Stadtrat unterstützt deshalb das „Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen“ unter der Federführung von Bundesbauministerin Barbara Hendricks (SPD). Denn nur ein ausreichend großes Wohnungsangebot garantiert, dass die Mieten stabil bleiben oder nur moderat steigen.

Die Mietpreisbremse gilt ferner auch nicht bei umfassend renovierten Mietwohnungen. Als umfassend gilt eine Modernisierung, wenn sie einem Neubau gleichkommt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Investitionen für die Modernisierung einem Drittel der Investitionen für den Neubau entsprechen.

Da bis mindestens 2025 mit einem deutlichen Anstieg der Bevölkerung im Großraum München und in Fürstenfeldbruck zu rechnen ist, (Studien sprechen von 7-10% Zunahme), ist für Fürstenfeldbruck mit einem Mehr von ca. 2500-3600 Bürgerinnen und Bürgern zu rechnen, was allein für einen Mehrbedarf bei aktueller Belegungsquote von 2 Personen pro Wohnung von 1250-1800 Wohnungen in unserer Stadt sorgen wird. Dabei ist der Trend zu Singlehaushalten aller Altersstufen noch gar nicht berücksichtigt. Fließt dies in die Betrachtung der Wohnungssituation mit ein, ist ein weiterer, zusätzlicher Bedarf für Fürstenfeldbruck zu erwarten. Was dies für die schon aktuell höchst angespannte Wohnungssituation in unserer Stadt bedeutet, lässt sich heute erst erahnen. Neben einem Geschosswohnungsausbauprogramm ist die zu beschließende Mietpreisbremse und ein qualifizierter Mietpreisspiegel daher von eminenter Bedeutung.

Bedeutung eines Mietpreisspiegels

Gleichzeitig erfüllt ein qualifizierter Mietspiegel gem. § 558 d BGB wichtige Befriedungsfunktionen. So ist berichtet, dass nach Einführung des Mietspiegels in Germering 1994 die Zahl der Mietprozesse schlagartig zurückgegangen ist. Aber selbst im Konfliktfall werden aufwendige und langwierige Verfahren vermieden, weil teure Einzelfallgutachten im Streitfall entfallen können. Als wissenschaftlich fundierte Grundlage für die Mietpreisbremse ist der qualifizierte Mietpreisspiegel unverzichtbar. Gerade vor dem Hintergrund des vollzogenen Verkaufs der fast 1000 günstigen Fürstenfeldbrucker GBW-Mietwohnungen an einen Investor und der bereits in großer Zahl vorgenommenen Mieterhöhungen zeigt, wie bedeutend dieses Instrument für unsere Stadt wäre.

Weiterführende Informationen

Fragen und Antworten im Portal des Justizministeriums zur Mietpreisbremse.